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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.04.2001
Aktenzeichen: 3 WF 58/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
Ein Antrag auf erneute Verhängung eines Zwangsmittels gemäß § 888 ZPO ist erst zulässig, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Beschluß voll durchgeführt, d.h. auch eine ersatzweise angeordnete Zwangshaft vollstreckt hat.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 WF 58/01

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 16.3.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 1.3.2001 am 17.4.2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und der Antrag auf Festsetzung der Zwangshaft vom 17.11.2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 91 ZPO).

Beschwerdewert: 1.000,-- DM.

Gründe:

Mit Beschluß vom 27.5.1999 wurde gegen den Antragsgegner gemäß § 888 ZPO zur Erzwingung der Auskunftserteilung gemäß Teilanerkenntnisurteil vom 27.11.1998 ein Zwangsgeld von 1.000,-- DM, ersatzweise Zwangshaft bis zu 6 Monaten, festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2000 beantragte der Antragsteller sodann die Zwangshaft unter Hinweis darauf, daß der Antragsgegner weder die Auskünfte erteilt noch das Zwangsgeld bezahlt habe und die Vollstreckung fruchtlos verlaufen sei. Das Amtsgericht beraumte daraufhin mündliche Verhandlung an und verkündete am Schluß der Sitzung den angefochtenen Beschluß, der dem Antragsgegner am 13.3.2001 zugestellt wurde.

Der Antragsgegner legte gegen den Beschluß mit Schreiben vom 16.3.2001, eingegangen beim Amtsgericht am 19.3.2001, sofortige Beschwerde ein.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 793, 577 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in der Sache selbst begründet. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 17.11.2000 ist als Antrag auf erneute Festsetzung eines Zwangsmittels, diesmal konkret des Zwangsmittels der Zwangshaft, gemäß § 888 ZPO anzusehen und nicht auf Durchführung der Vollstreckung der Ersatzzwangshaft gemäß Beschluß vom 27.5.1999. Der Antragsteller beantragt nämlich ausdrücklich die Zwangshaft und nicht das Vorgehen nach §§ 904 ff. ZPO. Daß das Amtsgericht den Antrag ebenso verstanden hat, ergibt sich sowohl aus der Tatsache, daß es mündliche Verhandlung anberaumt hat, wie aus dem angefochtenen Beschluß.

Der Antrag auf erneute Verhängung eines Zwangsmittels gemäß § 888 ZPO ist zwar grundsätzlich möglich, da es sich um Beugemittel handelt, die mehrfach verhängt werden können bis zur Erfüllung der zu erzwingenden Handlung (abgesehen von den Einschränkungen bei Haft - vgl. §§ 911, 913 ZPO). Ein solcher Antrag ist jedoch erst dann zulässig, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Beschluß nach § 888 ZPO vom Gläubiger voll durchgeführt wurde, d.h. auch eine ersatzweise angeordnete Zwangshaft vollstreckt wurde.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1274 und dem OLG Brandenburg, FamRZ 1998 180 f. m.w.N., an.

Im vorliegenden Fall fehlt es an der Vollstreckung der Ersatzzwangshaft gemäß Beschluß vom 27.5.1999, so daß der Antrag vom 17.11.2000 unzulässig und damit unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen ist.

Ende der Entscheidung

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